Der Landschaftsdirektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu zählen insbesondere:
- Unterrichtung des Landschaftspräsidenten und des Landschaftskollegiums über wichtige Angelegenheiten
- Personaleinstellung und – entlassung, soweit dieses nicht Sache des Kollegiums ist
- Einspruchspflicht gegen gesetzwidrige Entscheidungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftskollegiums. Hinsichtlich des Verfahrens ist § 59 NLO entsprechend anzuwenden.
Der Landschaftsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftskollegiums teil. Er ist der Landschaftsversammlung und dem Landschaftskollegium zur Auskunft verpflichtet und hat das Recht, zu den Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen. Der Landschaftsdirektor ist Dienstvorgesetzter aller Landschaftsbediensteten.
Nach außen vertritt der Landschaftsdirektor die Ostfriesische Landschaft in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die die Ostfriesische Landschaft verpflichtet werden soll, kann der Landschaftsdirektor nur gemeinsam mit dem Landschaftspräsidenten abgeben. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich und notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen werden.