• Siegel 2

Verfassung der Ostfriesischen Landschaft

Stand 2. Dezember 2017

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Artikel I
Grundsätze

1. Die Ostfriesische Landschaft ist die Nachfolgerin der ostfriesischen Landstände. Als demokratisch verfasste Körperschaft vertritt sie damit im Rahmen ihrer Ziele und Aufgaben die in Ostfriesland lebende Bevölkerung und ihre Belange.

2. Ostfriesland umfasst die kommunalen Gebietskörperschaften Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie Stadt Emden.

Artikel II
Ziele

Die Ostfriesische Landschaft ist berufen, auf der viele Jahrhunderte alten Grundlage der Selbstbestimmung und Selbstverwaltung zum Wohle ganz Ostfrieslands und aller seiner Bewohner überparteilich zu wirken und heimatliche Interessen wahrzunehmen.

Artikel III
Aufgaben

1. Die Ostfriesische Landschaft erfüllt regionale Aufgaben insbesondere auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung in und für Ostfriesland, unterstützt entsprechende Anliegen mit Rat und Tat und arbeitet mit den auf oben genannten Gebieten tätigen Organisationen zusammen. Sie setzt sich dabei für den Gebrauch der Regionalsprache in Ostfriesland ein.

2. Die Ostfriesische Landschaft wahrt als Hüterin der friesischen Überlieferung zudem die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge des friesischen Küstenraumes und pflegt die Verbundenheit mit allen Friesen innerhalb und außerhalb Europas.

Artikel IV
Name und Sitz

1. Die Ostfriesische Landschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

2. Sie hat ihren Sitz in Aurich.

Artikel V
Wappen, Flagge und Dienstsiegel

1. Die Ostfriesische Landschaft führt das am 14./24.01.1678 von Kaiser Leopold I. den ostfriesischen Ständen verliehene Wappen. Es zeigt in einem roten Schild einen grünen Eichenbaum auf einem grünen Hügel und daneben stehend einen Mann, gewappnet mit einem Harnisch, einer Lanze in der rechten, einem Degen in der linken Hand und einem offenen, mit zwei weißen und zwei blauen Straußenfedern gezierten Bügelhelm auf dem Haupt; über dem Schild befindet sich ein offener Turnierhelm, rechts mit einer rot-weißen, links mit einer blau-roten Helmdecke, und darüber eine Königskrone, aus der ein geharnischter Arm mit einem fliegenden blauen Feldzeichen hervorragt, der einen gezückten Degen in der Faust führt.

2. Die Farben der Flagge der Ostfriesischen Landschaft sind in drei gleich breiten Querstreifen schwarz-rot-blau.

3. Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Ostfriesische Landschaft Aurich“.

Artikel VI
Organe

Die Organe der Ostfriesischen Landschaft sind die Landschaftsversammlung, das Landschaftskollegium und der Landschaftsdirektor.

Artikel VII
Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse

1. Die Ostfriesische Landschaft einerseits und der Sparkassenverband Niedersachsen sowie die Landschaftliche Brandkasse Hannover andererseits sind paritätisch Träger der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse als einer selbständigen Einrichtung; diese ist die öffentliche Feuer-Versicherungsanstalt für Ostfriesland.

2. Die Ostfriesische Landschaft nimmt ihre sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in überlieferter Weise durch die Landschaftsversammlung und das Landschaftskollegium wahr. In der Trägerversammlung der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse ist die Landschaftsversammlung – abweichend von der Bestimmung in Artikel XII – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Teil: Die Landschaftsversammlung
Artikel VIII
Zusammensetzung

1. Die Landschaftsversammlung ist eine demokratisch-parlamentarische Vertretung der ostfriesischen Bevölkerung. Sie besteht aus 49 ordentlichen Mitgliedern, den 7 Landschaftsräten und dem Landschaftspräsidenten. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

2. Die 49 ordentlichen Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Kreistagen der Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie dem Rat der Stadt Emden nach dem Verhältnis ihrer Einwohner zur Zahl der Gesamtbevölkerung bestimmt. Nicht mehr als 2/3 der ordentlichen Mitglieder dürfen jeweils den Kreistagen bzw. dem Rat der Stadt Emden angehören.

3. Die Dauer der Wahlperiode entspricht der der Vertretung gemäß § 47 NKomVG.

Artikel IX
Wählbarkeit

1. Ordentliches Mitglied der Landschaftsversammlung kann nur werden, wer sich auf den in Artikel III aufgeführten Gebieten betätigt oder betätigen wird.

2. Die ordentlichen Mitglieder der Landschaftsversammlung sowie die Landschaftsräte und der Landschaftspräsident müssen gemäß 49 NKomVG zu einer kommunalen Vertretung in Ostfriesland wählbar sein.

3. Vorschläge der Organisationen, die sich auf den in Artikel III genannten Gebieten betätigen, für die Bestimmung der ordentlichen Mitglieder sollen von den zuständigen Organen der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden.

Artikel X
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

1. Die Landschaftsversammlung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:
1. Änderung der Verfassung
2. Grundsatzentscheidungen, die Ostfriesland betreffen
3. Erlass des Wirtschafts- und Stellenplanes; die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und überplanmäßigen Verpflichtungen
4. Erhebung von Umlagen
5. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entscheidung über die Entlastung des Landschaftskollegiums
6. Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung oder die Aufhebung von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen
7. Gemäß § 105 Landeshaushaltsordnung (LHO) zulässige Verfügungen über das Vermögen der Ostfriesischen Landschaft, insbesondere die Gewährung von Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) und die Überlassung von Vermögensgegenständen sowie die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 2 bis 5 LHO), die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Landschaftsversammlung bestimmte Höhe nicht übersteigt.
8. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte
9. Übernahme neuer Aufgaben
10. Verträge der Ostfriesischen Landschaft mit Mitgliedern der Landschaftsversammlung sowie mit dem Landschaftsdirektor
11. Angelegenheiten der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse gemäß der Satzung der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse.

2. Die Landschaftsversammlung beschließt außerdem über Angelegenheiten, die sie sich im Einzelfall vorbehält.

Artikel XI
Verfahren in der Landschaftsversammlung

1. Die Landschaftsversammlung tritt jährlich zweimal zu ordentlichen Tagungen in Aurich zusammen, von denen die Frühjahrsversammlung als Landrechnungsversammlung stattfindet.

2. Der Tradition folgend, tritt die Landschaftsversammlung außerdem zum „Oll‘ Mai“ eines jeden Jahres im festlichen Rahmen zusammen.

3. Aus besonderem Anlass können durch den Landschaftspräsidenten außerordentliche Tagungen einberufen werden. Dieses muss geschehen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Landschaftsversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes eine solche Tagung wünscht. Die Ladungsfrist kann in solchem Fall auf 7 Tage verkürzt werden.

Artikel XII
Beschlussfähigkeit

Die Landschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Landschaftspräsident stellt zu Beginn der Landschaftsversammlung die Beschlussfähigkeit fest.

Artikel XIII
Abstimmungen

1. Die Landschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Die Verfassung der Ostfriesischen Landschaft kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Landschaftsversammlung geändert werden.

Artikel XIV
Wahlen

1. Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landschaftsversammlung ist geheim zu wählen.

2. Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landschaftsversammlung gestimmt hat; wird beim 1. Wahlgang diese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet ein 2. Wahlgang statt. In diesem ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Landschaftspräsidenten zu ziehende Los.

Artikel XV
Landschaftspräsident

1. Der Landschaftspräsident ist von der Landschaftsversammlung in der letzten ordentlichen Sitzung vor Ablauf der Wahlperiode des Landschaftspräsidenten mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Landschaftsversammlung zu wählen.

2. Der zu wählende Landschaftspräsident braucht nicht Mitglied der Landschaftsversammlung zu sein. Ist der Gewählte ordentliches Mitglied der Landschaftsversammlung, so scheidet er aus dieser als solches aus.

3. Die Amtszeit des Landschaftspräsidenten beträgt 6 Jahre.

4. Der Landschaftspräsident hat einen Stellvertreter, der von der Landschaftsversammlung gemäß Artikel XV Absatz 1 aus den Mitgliedern des Landschaftskollegiums gewählt wird. Seine Amtszeit beträgt 6 Jahre. Scheidet er vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Landschaftskollegium aus, endet sein Amt als Stellvertreter des Landschaftspräsidenten. Gleichzeitig ist für den Rest der Amtszeit ein neuer Stellvertreter zu wählen.

5. Sofern der Landschaftspräsident einer politischen Partei angehört, darf der Stellvertreter nicht derselben politischen Partei angehören.

Artikel XVI
Zuständigkeiten des Landschaftspräsidenten;
Ordnung in den Sitzungen und Niederschrift

1. Der Landschaftspräsident vertritt die Ostfriesische Landschaft, soweit diese Befugnisse nicht gemäß Artikel XXIII dem Landschaftsdirektor oder beiden gemeinsam zustehen. Sind der Landschaftspräsident und sein Stellvertreter verhindert, nimmt diese Aufgabe ein Landschaftsrat wahr.

2. Die Landschaftsversammlung und das Landschaftskollegium werden vom Landschaftspräsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes mit einer Frist von vier Wochen (Landschaftsversammlung) bzw. einer Woche (Landschaftskollegium) einberufen. Der Landschaftspräsident stellt im Benehmen mit dem Landschaftsdirektor die Tagesordnung auf.

3. Der Landschaftspräsident leitet die Verhandlungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftskollegiums, eröffnet und schließt die Sitzung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

4. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Landschaftspräsidenten, dem Landschaftsdirektor und dem Protokollführer zu unterzeichnen

3. Teil: Das Landschaftskollegium
Artikel XVII
Zusammensetzung

Das Landschaftskollegium besteht aus 7 Landschaftsräten und dem Landschaftspräsidenten.
Artikel XVIII
Wahl

1. Die Landschaftsräte werden von der Landschaftsversammlung auf 4 Jahre mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landschaftsversammlung gewählt.

2. Die zu wählenden Landschaftsräte brauchen nicht Mitglied der Landschaftsversammlung zu sein. Wird ein ordentliches Mitglied der Landschaftsversammlung zum Landschaftsrat gewählt, so scheidet er aus dieser als solches aus.

3. Von den 7 Landschaftsräten müssen 3 von den Mitgliedern der Landschaftsversammlung aus dem Landkreis Aurich, 2 von denen aus dem Landkreis Leer und jeweils einer von denen aus dem Landkreis Wittmund und aus der Stadt Emden vorgeschlagen werden. Für das Verfahren innerhalb der vorschlagsberechtigten regionalen Gruppe von Mitgliedern der Landschaftsversammlung gilt § 71 Abs. 2 und 10 NKomVG in der jeweiligen Fassung entsprechend.

Artikel XIX
Verfahren im Landschaftskollegium

Das Landschaftskollegium soll mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten. Für das Verfahren im Landschaftskollegium gelten die Artikel XII und XIII Absatz 1 entsprechend.

Artikel XX
Zuständigkeiten des Landschaftskollegiums

1. Das Landschaftskollegium bereitet alle Entscheidungen der Landschaftsversammlung vor.

Weitere Aufgaben sind:
1. Feststellung der Jahresrechnung, des Wirtschaftsplanes, des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Landschaftsdirektors
2. Wahl, Eingruppierung und Entlassung des Landschaftsdirektors
3. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Ostfriesischen Landschaft ab Entgeltgruppe 6 TVöD.
4. Eingruppierung und Höhergruppierung der Mitarbeiter der Ostfriesischen Landschaft ab Entgeltgruppe 6 TVöD.
5. Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen
6. Verwaltung der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse und Vertretung in deren Aufsichtsrat gemäß der Satzung der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse
2. Weiterhin entscheidet das Landschaftskollegium über über- und außerplanmäßige Ausgaben und kann notwendige Eilentscheidungen im Vorgriff auf die Beschlussfassung durch die Landschaftsversammlung treffen.
3. Das Landschaftskollegium beschließt außerdem über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Landschaftsversammlung bedürfen und die nicht gemäß dieser Verfassung dem Landschaftsdirektor obliegen. Es kann sich im Einzelfall die Beschlussfassung in Angelegenheiten vorbehalten, für die der Landschaftsdirektor zuständig ist.
4. Das Landschaftskollegium ist oberste Dienstbehörde und höherer Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Ostfriesischen Landschaft sowie Dienstvorgesetzter des Landschaftsdirektors.

4. Teil: Landschaftsdirektor
Artikel XXI
Wahl und Vertretung des Landschaftsdirektors

1. Der Landschaftsdirektor wird von dem Landschaftskollegium gewählt.

2. Das Landschaftskollegium beauftragt einen hauptamtlichen Bediensteten mit der allgemeinen Vertretung des Landschaftsdirektors.

3. Der Landschaftsdirektor muss eine wissenschaftliche Qualifikation haben.

Artikel XXII

Zuständigkeiten des Landschaftsdirektors

1. Der Landschaftsdirektor hat die Beschlüsse des Landschaftskollegiums vorzubereiten und die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftskollegiums auszuführen.

2. Dem Landschaftsdirektor obliegen folgende Aufgaben:
1. Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
2. Unterrichtung des Landschaftspräsidenten und des Landschaftskollegiums über wichtige Angelegenheiten
3. Personaleinstellung und -entlassung, soweit dieses nicht Sache des Kollegiums ist
4. Einspruchspflicht gegen gesetzwidrige Entscheidungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftskollegiums. Hinsichtlich des Verfahrens ist § 88 NKomVG entsprechend anzuwenden.

3. Der Landschaftsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftskollegiums teil. Er ist der Landschaftsversammlung und dem Landschaftskollegium zur Auskunft verpflichtet und hat das Recht, zu den Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.

4. Der Landschaftsdirektor ist Dienstvorgesetzter aller Landschaftsbediensteten.

Artikel XXIII
Rechts- und Verwaltungsgeschäfte

1. Nach außen vertritt der Landschaftsdirektor die Ostfriesische Landschaft in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.

2. Erklärungen, durch die die Ostfriesische Landschaft verpflichtet werden soll, kann der Landschaftsdirektor nur gemeinsam mit dem Landschaftspräsidenten abgeben. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich und notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen werden.

3. Der Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

5. Teil: Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Einrichtungen der Ostfriesischen Landschaft
Artikel XXIV
Zusammensetzung der Ausschüsse,
Arbeitsgruppen und Einrichtungen

1. Auf Vorschlag des Landschaftskollegiums bildet die Landschaftsversammlung auf den in Artikel III genannten Gebieten aus ihrer Mitte Ausschüsse. Diese werden entsprechend Artikel VIII, Absatz 2, Satz 1 dieser Verfassung gebildet; innerhalb einer regionalen Gruppe gilt § 71 Abs. 2 und 10 NKomVG in der jeweiligen Fassung entsprechend.

2. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Jeder Ausschuss wird von einem Mitglied des Landschaftskollegiums betreut. Der Landschaftspräsident ist zusammen mit dem Landschaftskollegium berechtigt, sachkundige Ratgeber zu berufen. Diese berufenen Ratgeber brauchen nicht der Landschaftsversammlung anzugehören und haben kein Stimmrecht. Die der Landschaftsversammlung angehörenden Mitglieder müssen jedoch die Mehrheit in den Ausschüssen behalten.

4. Außerdem bildet das Landschaftskollegium auf Empfehlung des zuständigen Fachausschusses zur Erfüllung der Aufgaben der Ostfriesischen Landschaft auf den in Artikel III genannten Gebieten Einrichtungen und Arbeitsgruppen und löst sie auf. Die Arbeitsgruppen sollen von einem Landschaftsrat geleitet werden.

Artikel XXV
Verfahren in den Ausschüssen

1. Für die Sitzungen der Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften der Artikel XII bis XIII Absatz 1 und XIV entsprechend.

2. Die Ausschüsse werden zu den Sitzungen vom Landschaftsdirektor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem zuständigen Landschaftsrat mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Der Landschaftsdirektor stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem zuständigen Landschaftsrat die Tagesordnung auf.

3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Landschaftskollegiums und der Landschaftsversammlung vor.

6. Teil: Einnahmen und Haushaltswirtschaft der Ostfriesischen Landschaft
Artikel XXVI
Einnahmen der Ostfriesischen Landschaft

1. Die Ostfriesische Landschaft erhält ihre Mittel durch Umlagen der Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie der Stadt Emden, durch Zuwendungen des Landes Niedersachsen und von dritter Seite. Weitere Einnahmen fließen der Ostfriesischen Landschaft aus ihrem Vermögen und aus Spenden zu.

2. Die Umlagen werden anteilmäßig pro Kopf der Bevölkerung erhoben.

3. Über die Höhe der Umlagen entscheidet nach Herstellung des Einvernehmens mit den Trägern die Landschaftsversammlung.

Artikel XXVII
Anwendung von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung

1. Für die Haushaltswirtschaft der Ostfriesischen Landschaft gelten die §§ 105 – 110 Landeshaushaltsordnung (LHO).

2. Die Jahresrechnung (§ 109 LHO) wird durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Aurich geprüft. Inhalt, Umfang und Durchführung dieser Prüfung richten sich nach den Vorschriften des Kommunalrechts, insbesondere nach § 156 NKomVG.

Artikel XXVIII
Jahresrechnung und Entlastung

1. Das Geschäftsjahr der Ostfriesischen Landschaft ist das Kalenderjahr.

2. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres legt der Landschaftsdirektor dem Landschaftskollegium innerhalb von 6 Monaten die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht vor.

3. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht werden vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Aurich geprüft. Der Prüfungsbericht wird dem Landschaftsdirektor und dem Landschaftspräsidenten zugeleitet.

4. Das Landschaftskollegium stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest, beschließt über die Entlastung des Landschaftsdirektors und legt die Jahresrechnung mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes sowie seiner Stellungnahme und der des Landschaftsdirektors der Landschaftsversammlung in der Landrechnungsversammlung vor.

5. Die Landschaftsversammlung beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie über die Entlastung des Landschaftskollegiums.

6. Der Landschaftsdirektor hat die festgestellte Jahresrechnung, den Jahresbericht und die Beschlüsse über die Entlastung des Landschaftsdirektors und des Landschaftskollegiums unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Artikel XXIX
Amtsbezeichnung bei weiblichen Personen

Bei weiblichen Personen ist die Amts- oder Funktionsbezeichnung oder der Titel in der weiblichen Form zu verwenden.

Neufassung

Diese Verfassung der Ostfriesischen Landschaft tritt mit ihrer Veröffentlichung nach Annahme durch die Landschaftsversammlung und Genehmigung durch die Niedersächsische Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung vom 2. Dezember 1989, genehmigt am 28.02.1990, außer Kraft.

Angenommen in der Sitzung der Landschaftsversammlung am 2. Dezember 2017; genehmigt durch den Nds. Minister des Innern am 12.12.2017; veröffentlicht am 18.12.2017. Beschlossene Änderungen und Ergänzungen:

– Landschaftsversammlung am 28.03.1992: Artikel VII (Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse) Absatz 1.

– Landschaftsversammlung am 27.11.1993: Artikel III (Aufgaben) Absatz 1, Artikel XVIII (Wahl) Absatz 1,

Artikel XXIV (Zusammensetzung der Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Einrichtungen) Absatz 4 und folgende Verfassungserläuterungen:
Es sind die Organisationen aufzulisten (Artikel III Absatz 1), die auch Wahlvorschläge zur Landschaftsversammlung unterbreiten können (Artikel IX Absatz 3), und zwar getrennt nach den Landkreisen und der Stadt Emden und in der Reihenfolge ihres Gründungsjahres.
Eine Arbeitsgruppe arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben der Ostfriesischen Landschaft über ein oder zu einem besonderen Thema und ergänzt mit ihrer Arbeit die der Einrichtungen der Ostfriesischen Landschaft. Die sachlichen und zeitlichen Vorgaben für die Arbeit einer Arbeitsgruppe beschließt das Landschaftskollegium auf Vorschlag der zuständigen Einrichtung und/oder nach Empfehlung des entsprechenden Fachausschusses. Mit Abschluss oder bei Abbruch der Arbeit enden die Arbeitsgruppe und die Mitgliedschaft darin. Eine Neubildung ist möglich, wenn weitere notwendige Arbeiten anfallen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind für die Dauer der Arbeit kontinuierlich aktiv ehrenamtlich tätig und gelten als freie Mitarbeiter der Ostfriesischen Landschaft. Ihre Anzahl wird durch die Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe begrenzt. Sie werden auf Empfehlung des zuständigen Fachausschusses nach Beschluss des Landschaftskollegiums vom Landschaftsdirektor berufen und abberufen. Wird die Arbeitsgruppe nicht von einem Landschaftsrat geleitet, wählt sie ein Mitglied zu ihrem Leiter. Ein Fachwissenschaftler der korrespondierenden Einrichtung begleitet die Arbeitsgruppe.

Landschaftsversammlung am 26.11.1994: Artikel VII (Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse) Absatz 2.

– Landschaftsversammlungen am 30.11.1996/ 11.07.1998:
Artikel XI (Verfahren in der Landschaftsversammlung) Absatz 3

– Landschaftsversammlung am 02.12.2017:
Redaktionelle Anpassungen

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